LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2019
6 Sa 56/17 E
Normen:
TVöD -V/VKA Anl. 1 EG 5 Stufe 6; TVöD -V/VKA Anl. 1 EG 9; TVöD -V/VKA Anl. 1 EG 9a; BAT/BAT-O § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1413/16

Auszuübende Tätigkeit als Grundlage der tariflichen EingruppierungTarifliche Eingruppierungssystematik aus Arbeitsvorgängen und TätigkeitsmerkmalenBestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem ArbeitsergebnisErarbeitung eines Ergebnisses aufgrund vielseitiger und gründlicher Fachkenntnisse als selbstständige Leistung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 56/17 E

DRsp Nr. 2019/17456

Auszuübende Tätigkeit als Grundlage der tariflichen Eingruppierung Tarifliche Eingruppierungssystematik aus Arbeitsvorgängen und Tätigkeitsmerkmalen Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Arbeitsergebnis Erarbeitung eines Ergebnisses aufgrund vielseitiger und gründlicher Fachkenntnisse als selbstständige Leistung

1. Nach den Vorschriften des TVöD -VKA ist die auszuübende Tätigkeit der gesamte Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen bzw. übertragen ist.2. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.3. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.