BAG - 04.04.1989 (5 AZB 9/88) - DRsp Nr. 1992/6001
BAG, vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 5 AZB 9/88
DRsp Nr. 1992/6001
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts.
»§ 64 Abs. 2 ArbGG 1979 regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil eingelegt werden kann. Die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung können nicht ergänzend herangezogen werden.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist deshalb § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar und Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nur statthaft, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,Ä DM übersteigt.«