BAG vom 04.11.1968
3 AZR 276/67
Normen:
HGB § 65, § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 65 HGB
BB 1969, 178
DRsp II(210)48Nr. 5 zu § 65

BAG - 04.11.1968 (3 AZR 276/67) - DRsp Nr. 1996/16178

BAG, vom 04.11.1968 - Aktenzeichen 3 AZR 276/67

DRsp Nr. 1996/16178

Der zur Vermittlung von Geschäften gegen Provision angestellte Handlungsgehilfe hat auch dann gem. §§ 65, 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision, wenn über seine Bemühungen hinaus erst zusätzliche Tätigkeiten des Prinzipals oder eines von diesem beanspruchten Dritten (Händlerfirma) zum Abschluß des Geschäftes führen; auf die Tätigkeit des Handlungsgehilfen geht ein solches Geschäft dann zurück, wenn sie die zum Abschluß führenden Verhandlungen wenigstens veranlaßt hat.

Normenkette:

HGB § 65, § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen
AP Nr. 5 zu § 65 HGB
BB 1969, 178
DRsp II(210)48Nr. 5 zu § 65