BAG vom 06.12.1972
4 AZR 56/72
Normen:
HGB § 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 59 HGB
DRsp II(210)45Nr. 7

BAG - 06.12.1972 (4 AZR 56/72) - DRsp Nr. 1996/16159

BAG, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen 4 AZR 56/72

DRsp Nr. 1996/16159

a. Zur Bestimmung und Abgrenzung des Rechtsbegriffs »kaufmännische Dienste« ist maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen. b. Nach der Verkehrsanschauung werden als »kaufmännische Dienste« nicht nur solche angesehen, die sich unmittelbar mit dem Warenumsatz befassen, sondern alle Tätigkeiten mit kaufmännischem Charakter, die notwendig und üblich sind, um den Warenumsatz erfolgreich und sachgerecht zu gestalten, wozu auch die Tätigkeit des Kassierens zu zählen ist.

Normenkette:

HGB § 59 ;

Hinweise:

Anm. Gitter in AP Nr. 23 zu § 59 HGB.