»Wird die für einen Wochentag (z. B. Freitag) normalerweise anfallende Arbeit durch Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags in zulässiger Weise anderweitig verteilt, so hat der Arbeiter, der an dem arbeitsfreien Tag (noch) arbeitsunfähig krank ist, für diesen Tag keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung [BAGE 20, 41 = AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG].
Die Tarifvertragsparteien können das gesetzliche Lohnausfallprinzip des §
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