»Der Arbeitgeber eines Bewachungsunternehmens kann dem Betriebsrat nicht generell verbieten, das Wachpersonal auf [dessen] Arbeitsplätzen in bewachten Gebäuden oder auf bewachten Grundstücken aufzusuchen. Ein [vom] bewachten Kunden [ausgesprochenes Zugangsverbot] hat auch der Betriebsrat zu beachten.«
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|