(d) »Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nach § 16 BetrAVG verweigern, soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Die Substanz des Unternehmens muß erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürfen nicht durch eine langfristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden (Bestätigung von BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG [hier: VI (610) 184 a-h]).
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kommt es auf seine Ertragskraft im ganzen an. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zu einer Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne positive Bilanzposten den Umfang der Anpassungslast übersteigen.
(e) Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der Beurteilung der Ertragskraft auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen.
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