BAG vom 14.03.1989
1 AZB 26/88
Normen:
ZPO § 130 Nr.6;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 130 ZPO
BAGE 61, 201
BB 1989, 1128
DB 1989, 1144
DRsp IV(412)206b-c
EzA § 519 ZPO Nr. 5
NJW 1989, 1822
NZA 1989, 525
SAE 1990, 177

BAG - 14.03.1989 (1 AZB 26/88) - DRsp Nr. 1992/6005

BAG, vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 1 AZB 26/88

DRsp Nr. 1992/6005

b-c. Zulässigkeit der Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Telekopie vom Anschluß der Post, des Prozeßbevollmächtigten oder auch eines Dritten (c) im Falle der Übermittlung einer Berufungsbegründung.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr.6;

»Das LAG (LAG Hamm, DB 1988,2572) hat die durch Telebrief bei ihm eingegangene Berufungsbegründung deswegen als nicht formgerecht unterzeichneten Schriftsatz angesehen, weil die Fotokopie des Originals der Berufungsbegründung nicht von einer Fernkopieranlage des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. an das Postamt am Sitz des LAG übermittelt worden ist, sondern von der Fernkopieranlage der Bekl.. ...

Den auf die jeweiligen Besonderheiten der benutzten Übertragungstechnik abstellenden Grundsätzen der Rechtspr. wird die Entscheidung des LAG nicht gerecht, wenn sie die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes von einem privaten, nicht dem Unterzeichner des Schriftsatzes gehörenden Fernkopierer nicht ausreichen läßt, um der Formvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO zu genügen. ...