»Ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Nr. 2 des Manteltarifvertrags Teil 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Schleswig-Holstein in Verbindung mit einer betrieblichen Regelung von Montag bis Freitag acht Stunden beträgt, hat Anspruch darauf, daß ihm die wegen Krankheit ausgefallene Arbeitszeit mit acht Stunden täglich vergütet wird.«
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