»... Gegen eine Tarifregelung [hier: Feinblechpackungsindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg/Hohenzollern, Urlaubsabkommen vom 1. 1. 1979], durch die [im fortbestehenden Arbeitsverhältnis] ein Abgeltungsanspruch für einen Urlaubsanspruch gewährt wird, der wegen Arbeitsunfähigkeit und anschließenden Fristablaufs nicht genommen werden konnte, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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