BAG vom 22.06.1989
8 AZR 172/88
Normen:
BUrlG § 7 Abs.4;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 7 BUrlG
BB 1989, 2403
DB 1990, 239
DB 1990, 635
DRsp VI(604)186d
EzA § 7 BUrlG Nr. 69
NZA 1990, 239
SAE 1990, 219

BAG - 22.06.1989 (8 AZR 172/88) - DRsp Nr. 1992/5969

BAG, vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 172/88

DRsp Nr. 1992/5969

Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG): Entstehung auch zugunsten eines zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, jedoch Erlöschen des Anspruchs bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verfalls des (hypothetischen) Urlaubsanspruchs; Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelung zugunsten des Arbeitnehmers (hier: gem. § 33 Nr. 7 c TVAL II Ä Verhinderung aus »zwingenden persönlichen Gründen«);

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs.4;

»... Aus § 33 Nr. 7 c TVAL II ergibt sich, daß der dort geregelte tarifliche Abgeltungsanspruch in Abweichung von der gesetzl. Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig ist, daß der ArbNehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder danach arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, weil der verbleibende Urlaubsanspruch u. a. dann bar abzugelten ist, wenn er aus

zwingenden persönlichen Gründen, also wegen Krankheit, nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden konnte. Gegen eine solche tarifliche Abweichung von der gesetzl. Regelung bestehen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG keine Bedenken (vgl. BAGE 45, 203, 207 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu III 3).