»... Aus § 33 Nr. 7 c TVAL II ergibt sich, daß der dort geregelte tarifliche Abgeltungsanspruch in Abweichung von der gesetzl. Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig ist, daß der ArbNehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder danach arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, weil der verbleibende Urlaubsanspruch u. a. dann bar abzugelten ist, wenn er aus
zwingenden persönlichen Gründen, also wegen Krankheit, nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden konnte. Gegen eine solche tarifliche Abweichung von der gesetzl. Regelung bestehen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG keine Bedenken (vgl. BAGE 45,
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