BAG vom 23.02.1989
8 AZR 133/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW
BAGE 61, 168
BB 1989, 1623
DB 1989, 1674
DB 1989, 583, 1674
DRsp VI(608)203g-h
NZA 1989, 753
SAE 1990, 31

BAG - 23.02.1989 (8 AZR 133/87) - DRsp Nr. 1992/6012

BAG, vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 133/87

DRsp Nr. 1992/6012

Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitnehmer-Weiterbildung im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW: Begriff der »Bildungsveranstaltung« und der »Einrichtung der Weiterbildung« (h) im Falle einer Veranstaltung, die eine zum DGB gehörende Einzelgewerkschaft Ä unter Beteiligung des DGB-Bildungswerks Ä durchführt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Eine Einrichtung der Weiterbildung führt eine Bildungsveranstaltung i. S. des § 9 Satz 1 AWbG [Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW v. 6. 11. 1984, GV NW S. 678 = SaBl. 1984, 1836] durch [und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Lohn-Weiterzahlung], wenn sie bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt.

Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an.