i »... zutreffend ist das LAG von § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVerfG ausgegangen, wonach der Betriebsrat über Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts mitzubestimmen hat. Die Frage, ob die zusätzliche Urlaubsvergütung einheitlich zu einem bestimmten Fälligkeitstermin ausgezahlt werden soll, ist eine Frage der »Zeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts«. ...
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