(f) »Wird eine Unterstützungskasse aus Anlaß einer Betriebsübernahme von dem Betriebserwerber übernommen, so muß die Unterstützungskasse die Versorgungsansprüche der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer weitererfüllen. Der Betriebsveräußerer bleibt verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Unterstützungskasse ihre Leistungen erbringen kann.
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