(a) »Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen nach § 6 BetrAVG, wenn er bei weiterer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf endgültiges Altersruhegeld erwerben konnte. Der Arbeitnehmer kann das vorzeitige Altersruhegeld erst nach Erfüllung der Wartezeit und der sonstigen Leistungsvoraussetzungen verlangen, von denen der Bezug des Altersruhegeldes nach der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig ist.
(b-c) Der Arbeitnehmer kann diese Anspruchsvoraussetzungen Ä etwa die Wartezeit Ä auch nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Der Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld ist nicht davon abhängig, daß die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Eintritt in den Ruhestand unverfallbar ist. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Versorgungsfall.«
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