BAG vom 28.02.1989
3 AZR 470/87
Normen:
BetrAVG § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 6 BetrAVG
BAGE 60, 355
BB 1989, 1348
DB 1989, 1579
DRsp VI(610)221a-c
EzA § 6 BetrAVG Nr. 12
NZA 1989, 676
SAE 1990, 135
VersR 1989, 935

BAG - 28.02.1989 (3 AZR 470/87) - DRsp Nr. 1992/6011

BAG, vom 28.02.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 470/87

DRsp Nr. 1992/6011

Vorzeitiges Altersruhegeld (§ 6 BetrAVG); Anspruchsvoraussetzungen: (b-c) mögliche Erfüllung der Voraussetzungen auch nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; (c) nicht notwendige Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft.

Normenkette:

BetrAVG § 6 ;

(a) »Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen nach § 6 BetrAVG, wenn er bei weiterer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf endgültiges Altersruhegeld erwerben konnte. Der Arbeitnehmer kann das vorzeitige Altersruhegeld erst nach Erfüllung der Wartezeit und der sonstigen Leistungsvoraussetzungen verlangen, von denen der Bezug des Altersruhegeldes nach der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig ist.

(b-c) Der Arbeitnehmer kann diese Anspruchsvoraussetzungen Ä etwa die Wartezeit Ä auch nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Der Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld ist nicht davon abhängig, daß die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Eintritt in den Ruhestand unverfallbar ist. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Versorgungsfall.«

Fundstellen
AP Nr. 16 zu § 6 BetrAVG
BAGE 60, 355
BB 1989, 1348
DB 1989, 1579
DRsp VI(610)221a-c
EzA § 6 BetrAVG Nr. 12
NZA 1989, 676