BAG vom 28.05.1975
5 AZR 172/74
Normen:
SchwbG § 11 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 12 SchwBeschG
DB 1975, 2330
EzA § 11 SchwbG Nr. 1
NJW 1975, 2265
SAE 1976, 158
Vorinstanzen:
I. ArbG Karlsruhe - Urteil vom 03.05.1973 - 3 Ca 450/72 KA, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.1974 - 6 Sa 121/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - 28.05.1975 (5 AZR 172/74) - DRsp Nr. 2007/24380

BAG, vom 28.05.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 172/74

DRsp Nr. 2007/24380

»1. Der Arbeitgeber darf seine Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle auch dann nach der Leistung und Eignung treffen, wenn sich unter den Mitbewerbern ein Schwerbeschädigter befindet. Sind zwei Bewerber gleichwertig, kann es geboten sein, den Schwerbeschädigten vorzuziehen. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber auch dann uneingeschränkt am Leistungsprinzip festhalten darf, wenn eine Minderleistung des Schwerbeschädigten gerade auf seiner Schädigung beruht. 2. Es kann geboten sein, dem Schwerbeschädigten Aufgaben zuzuweisen, bei denen er sich weitere Kenntnisse aneignen kann, die ihm bei späteren Bewerbungen von Nutzen sind. 3. Bei der gebotenen Förderung der Schwerbeschädigten sind auch die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Zu diesen gehört das Interesse des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, durch die Anwendung des Leistungsprinzips die Verwaltung so effektiv wie möglich zu machen.«

Normenkette:

SchwbG § 11 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Herschel, SAE 1976, 162; Schwedes, AP Nr. 6 zu § 12 SchwBeschG

Vorinstanz: I. ArbG Karlsruhe - Urteil vom 03.05.1973 - 3 Ca 450/72 KA, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.1974 - 6 Sa 121/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 6 zu § 12 SchwBeschG
DB 1975, 2330
EzA § 11 SchwbG Nr. 1
NJW 1975, 2265
SAE 1976, 158