BAG vom 28.05.1989
8 AZR 240/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DRsp VI(604)182c
NJW 1989, 2838
NZA 1989, 795
VersR 1990, 50

BAG - 28.05.1989 (8 AZR 240/87) - DRsp Nr. 1992/5981

BAG, vom 28.05.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 240/87

DRsp Nr. 1992/5981

Der Haftungsausschluß zugunsten des Arbeitgebers (§ 636 Abs. 1 RVO) bei Tod des Arbeitnehmers durch Arbeitsunfall erfaßt auch den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Bei den Kosten [für die Beerdigung des infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen ArbNehmers] handelt es sich um einen Personenschaden. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird daher auch gegenständlich von dem Haftungsausschluß nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO erfaßt. Eine Vermögensbeeinträchtigung stellt einen Personenschaden dar, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird .. . Kosten, die für die Beerdigung des Verstorbenen aufgewendet werden müssen, können somit nur als Personenschaden angesehen werden. Da der in § 636 Abs. 1 RVO geregelte Haftungsausschluß bezweckt, den ArbGeber von der Haftung bei einem Arbeitsunfall freizustellen, erfaßt er auch den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB (vgl. .. Mertens, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 844 Rdnr. 4; Palandt-Thomas, BGB, 48. Aufl., § 844 Anm. 1; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 844 Rdnr. 24; Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 4. Aufl., Rdnr. 413). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Anspruch vom Haftungsausschluß bei Arbeitsunfällen ausgenommen sein soll, enthält das Gesetz nicht. ...«