Abdruck der amtlichen Leitsatze unter VI (610) 220 h-i.
»... Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, wenn die Forderungen zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem sie persönlich haftender Gesellschafter sind (§ 161 Abs. 2, § 128 HGB). Der verstorbene K. F. [war] bis zum 17. 1. 1973 persönlich haftender Gesellschafter der KG. Der Kl. [Pensionssicherungsverein] hat nur solche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern zur Konkurstabelle angemeldet, die bis zum Ausscheiden des Verstorbenen Arbeitnehmer der KG waren.
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