BAG - 31.05.1989 (AZR 548/88) - DRsp Nr. 1992/5980
BAG, vom 31.05.1989 - Aktenzeichen AZR 548/88
DRsp Nr. 1992/5980
Erforderliche Unterzeichnung des Ä vorbehaltenen Ä Widerrufs eines Prozeßvergleichs.
»Wenn eine Partei es sich vorbehält, einen Prozeßvergleich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt »mit Schriftsatz zum Arbeitsgericht« zu widerrufen, dann ist ein schriftsätzlicher Widerruf unwirksam, der zwar fristgerecht beim Arbeitsgericht eingeht, aber weder von der Partei noch von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden ist.«