BAG - Beschluß vom 17.10.1969
3 AZR 442/68
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 91a, § 92 Abs. 2, §§ 515, 566 ; HGB §§ 60, 74a ;
Fundstellen:
AiB 1997, 286
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht
BB 1970, 214
DB 1970, 497
EzA § 60 HGB Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 331/68

BAG - Beschluß vom 17.10.1969 (3 AZR 442/68) - DRsp Nr. 1997/7611

BAG, Beschluß vom 17.10.1969 - Aktenzeichen 3 AZR 442/68

DRsp Nr. 1997/7611

»Während des rechtlich fortbestehenden, tatsächlich aber nicht mehr ausgeübten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung die Pflicht, sich des Wettbewerbs zu Lasten seines Arbeitgebers zu enthalten. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Falle auf Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit klagen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 91a, § 92 Abs. 2, §§ 515, 566 ; HGB §§ 60, 74a ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt, neuerdings in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, in zahlreichen deutschen Städten Warenhäuser. Der Beklagte war bei ihr seit 1. April 1961, zuletzt als Einkaufssubstitut, angestellt. Der Arbeitsvertrag war mit Jahresfrist zum Monatsende kündbar. Am 27. November 1967 kündigte der Beklagte und bat darum, daß er bis spätestens Jahresende ausscheiden könne. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin kündigte der Beklagte am 5. Januar 1968 fristlos. Seitdem war er bei der Firma W. GmbH, K, oder bei der Firma M, KG, K, angestellt. Beide Unternehmen sind miteinander verflochten; sie haben dieselbe Anschrift. Ihr Warensortiment deckt sich mindestens teilweise mit dem der Klägerin.

Mit einem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen Dienstpflichten gegenüber der Klägerin sofort wieder nachzukommen, war die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolgreich.