BAG - Beschluß vom 25.04.1989
1 ABR 91/87
Normen:
ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979
BAGE 62, 1
BB 1989, 1624
DB 1989, 1928
DRsp VI(646)140f
EWiR 1989, 931
EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 6
JR 1989, 88
NZA 1989, 976
SAE 1991, 37
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 10.11.1987vom 10.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 3/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/86

BAG - Beschluß vom 25.04.1989 (1 ABR 91/87) - DRsp Nr. 1992/5989

BAG, Beschluß vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 91/87

DRsp Nr. 1992/5989

Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren: Bedeutung des Verfahrens zur Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden im Verhältnis zum Verfahren über die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.

»Die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Betriebsrats auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden mit der Begründung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzulässig, läßt nicht das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats an der Feststellung des umstrittenen Mitbestimmungsrechts entfallen. Der Betriebsrat kann erneut die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden beantragen, wenn das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht unter den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für das Werk U gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Werk beschäftigten Arbeitnehmer finden die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung, darunter der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten vom 28. Juni 1984 (im folgenden MTV) und das Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten vom 23. Januar 1979 (im folgenden UA).

Das Urlaubsabkommen enthält u.a. folgende Bestimmungen: