BAG - Beschluß vom 29.08.1989
3 AZR 370/88
Normen:
BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 ; ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 62, 334
BB 1989, 2116
DB 1989, 2338
DB 1990, 2338
DRsp VI(604)184a-b
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 3
NZA 1990, 37
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 252/87
LAG Niedersachsen, vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1679/87

BAG - Beschluß vom 29.08.1989 (3 AZR 370/88) - DRsp Nr. 1992/5953

BAG, Beschluß vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 370/88

DRsp Nr. 1992/5953

»1. Tarifliche Regelungen, die gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstoßen, sind nichtig. 2. Nach Art 1 § 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Verbot unterschiedlicher Behandlung gilt auch gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die in unterschiedlich zeitlichem Umfange beschäftigt werden (etwa unter oder über 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit). Auch für eine unterschiedliche Behandlung dieser Arbeitnehmer sind sachliche Gründe erforderlich. 3. Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bedarf daher sachlicher Gründe. 4. Es ist unerheblich, mit welchen rechtstechnischen Mitteln der Ausschluß derjenigen Arbeitnehmer, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig sind, erreicht wird. Es ist deshalb unerheblich, ob der Ausschluß erreicht wird durch Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages oder durch eine ausdrückliche Ausnahmeregelung im Tarifvertrag.