BAG - Urteil vom 02.04.1958
4 AZR 443/55
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TO Angestellte in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten § 3 ;
Fundstellen:
BAGE 6, 59
AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
BArbBl 1958, 621
SAE 1958, 191
Vorinstanzen:
LAG Bremen - Urteil vom 27.07.1955 - Sa 71/55, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 02.04.1958 (4 AZR 443/55) - DRsp Nr. 2007/24525

BAG, Urteil vom 02.04.1958 - Aktenzeichen 4 AZR 443/55

DRsp Nr. 2007/24525

»1. Sind beide Partner eines Arbeitsvertrages der Auffassung, daß dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Leistung auf Grund einer Rechtsnorm (hier: Tarifordnung, Dienstordnung) eine besondere Vergütung zustehe, ist diese Auffassung aber rechtsirrig, so wird allein durch die wiederholte Gewährung der Vergütung eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Vergütung auch in Zukunft zu gewähren, nicht begründet. 2. Gutachten und Untersuchungen, die einem angestellten Arzt dienstlich übertragen werden, sind nur dann gemäß § 3 der Allgemeinen Dienstordnung Buchstabe b zur Tarifordnung für Angestellte in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Reichs, der Länder, der Gemeinden in der Fassung vom 18. Juni 1944 besonders zu vergüten, wenn der Dienstberechtigte von der anderen Stelle, die das Gutachten oder die Untersuchung veranlaßt und bezahlt, ein wirkliches Entgelt, dh eine Vermögenszuwendung erhält. Das ist dann nicht der Fall, wenn die andere Stelle und der Dienstberechtigte dieselbe Rechtspersönlichkeit sind, so daß die Bezahlung seitens der an die Krankenverwaltung keine Verwaltungsverschiebung, sondern nur einen haushaltsmäßigen Ordnungsvorgang darstellt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TO Angestellte in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten § 3 ;

Hinweise: