BAG - Urteil vom 03.04.1958
2 AZR 469/56
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 134 § 826 ; RVO § 139 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 394 § 395 ;
Fundstellen:
BAGE 6, 7
AP Nr. 1 zu § 394 RVO
AP Nr. 1 zu § 395 RVO
AuR 1959, 157
WzS 1959, 17
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.1956 - 2b Sa 165/56, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 03.04.1958 (2 AZR 469/56) - DRsp Nr. 2007/24524

BAG, Urteil vom 03.04.1958 - Aktenzeichen 2 AZR 469/56

DRsp Nr. 2007/24524

»1. Für die Klage eines Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen, nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. 2. Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung nur im sogenannten Lohnabzugsverfahren nach Maßgabe der §§ 394, 395 RVO erlangen. Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer wegen der rückständigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers veranlaßt mit dem Ziel, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des § 395 Abs. 2 RVO zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen, kommt eine selbständige Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers nach § 826 BGB für den Beitragsrückstand in Betracht. 4. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses können die Parteien die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Beitragsrückstände nicht abweichend von §§ , vertraglich regeln. Ein solcher Vertrag ist gemäß § Abs. Satz 2, § Abs. und § nichtig.«