BAG - Urteil vom 03.08.1971
1 AZR 327/70
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 276 § 611 Abs. 1 ; VVG § 154 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
ARST 1971, 170
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 9
VersR 1972, 81
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.1970 - 6 Sa 232/70, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 03.08.1971 (1 AZR 327/70) - DRsp Nr. 2007/24447

BAG, Urteil vom 03.08.1971 - Aktenzeichen 1 AZR 327/70

DRsp Nr. 2007/24447

»1. Wer Personen, die ihrerseits eine gefahrgeneigte Arbeit zu leisten haben, Weisungen zu erteilen hat, handelt nicht schon deshalb in Verrichtung einer gefahrgeneigten Tätigkeit. 2. Wer, sei es auch ohne Absicht, durch Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bewirkt, daß sein Gläubiger die Schriftform einer tariflichen Ausschlußbestimmung nicht einhält, kann sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Ausschlußfrist "berufen". 3. Obwohl die Frage des Mitverschuldens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, liegt für ihre Prüfung durch das Revisionsgericht nur dann ein Anlaß vor, wenn sich aus dem Parteivorbringen oder den Feststellungen der Tatsacheninstanz ein Anhaltspunkt für die Möglichkeit ergibt, daß die Voraussetzungen des § 254 BGB erfüllt sind.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 276 § 611 Abs. 1 ; VVG § 154 ; TVG § 4 ;

Hinweise: