LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1957 - 6 Sa 603/56, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 04.02.1960 (2 AZR 290/57) - DRsp Nr. 2007/24515
BAG, Urteil vom 04.02.1960 - Aktenzeichen 2 AZR 290/57
DRsp Nr. 2007/24515
1. Allein die Übung zahlreicher Arbeitnehmer des Industriegebietes, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit Motorrollern zurückzulegen, läßt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung geeigneter Parkplätze noch nicht herleiten. Das gilt auch bei der Benutzung eines PKW durch den Arbeitnehmer (vgl. BAG AP Nr. 26 zu § 611BGB Fürsorgepflicht).2. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Unterstellraum für motorgetriebene Fahrzeuge zu schaffen, die seine Arbeitnehmer zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstätte benutzen, hängt jeweils von den Besonderheiten des Falles ab.Dabei verlangt eine sachgemäße Wertung, daß der Arbeitgeber nach Lage der Dinge nicht übermäßig und unverhältnismäßig belastet wird. Im Einzelfalle kann die Benutzungsüblichkeit von Motorfahrzeugen durch die Arbeitnehmer, insbesondere des fraglichen Betriebes, eine Rolle spielen.3. Derjenige, der entfernt von allen öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fabrik errichtet, wird auch, jedenfalls in aller Regel, von vornherein für Parkmöglichkeiten entsprechend dem Ausmaß seiner Belegschaft sorgen müssen.