BAG - Urteil vom 04.04.1979
4 AZR 497/77
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzA §§ 22-23 BAT VergGr Ia Nr. 2
PersV 1980, 345
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.1977 - 8 Sa 233/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 04.04.1979 (4 AZR 497/77) - DRsp Nr. 2007/24322

BAG, Urteil vom 04.04.1979 - Aktenzeichen 4 AZR 497/77

DRsp Nr. 2007/24322

»1. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 5 Anlage 1a BAT und Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 2 Anlage 1a BAT unterscheiden sich durch das jeweils geforderte verschiedene Ausmaß der qualifizierten Redakteurstätigkeit. 2. "Selbständige" Erstellung der Nachrichtenspiegel bedeutet, daß der Redakteur im wesentlichen selbst den Inhalt auszuwählen, die Schwerpunkte unter den eingehenden Nachrichten zu setzen und die Abfassung ohne Mitwirkung Dritter vorzunehmen hat. Die weiter geforderte "alleinverantwortliche" Erstellung setzt voraus, daß der Redakteur für Inhalt und Abfassung der Nachrichtenspiegel die alleinige Verantwortung zu tragen hat; eine Mitverantwortung reicht nicht aus. 3. Die selbständige und alleinverantwortliche Erstellung von Nachrichtenspiegeln ist "Arbeitsvorgang" im Sinne von § 22 BAT n.F.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Hinweise: