BAG - Urteil vom 05.02.1971
3 AZR 28/70
Normen:
BGB § 151 § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 242 ;
Fundstellen:
BAGE 23, 213
AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
ARST 1971, 136
AuR 1971, 120
BB 1971, 822
BetrR 1971, 267
DB 1971, 1117
EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 2
MDR 1971, 695
NJW 1971, 1422
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 31.10.1969 - 8 Sa 408/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.02.1971 (3 AZR 28/70) - DRsp Nr. 2007/24450

BAG, Urteil vom 05.02.1971 - Aktenzeichen 3 AZR 28/70

DRsp Nr. 2007/24450

»1. Wenn für die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung ein "Verpflichtungswille" des Arbeitgebers vorausgesetzt wird, so bedeutet dies nur, daß der Arbeitgeber den objektiven Tatbestand einer betrieblichen Handhabung wissentlich gesetzt haben muß. Der Arbeitgeber braucht nicht zu wissen, daß sich aus diesem Tatbestand für ihn eine Dauerbindung ergibt, oder gar diese Dauerbindung gewollt zu haben. 2. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch zugunsten eines solchen Arbeitnehmers ein, der zwar unter der Geltung der Übung schon in dem Betrieb gearbeitet, selbst jedoch die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte. 3. Die steuerrechtliche Folge einer betrieblichen Versorgungszusage kann sich immer nur nach den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen richten, nicht umgekehrt. 4. Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages; er kann deshalb auf individualrechtlichem Wege nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes ohne die Mitwirkung dieses Arbeitnehmers nicht untergehen.