BAG - Urteil vom 05.03.1968
1 AZR 229/67
Normen:
ArbGG § 2 ; BGB § 196 § 242 § 426 § 611 Abs. 1 § 812 ; RVO § 318 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Treuepflicht
ARST 1968, 163
AuR 1968, 348
BetrR 1968, 466
DB 1968, 1361
zfs 1968, 346
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.1967 - 4 Sa41/65, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.03.1968 (1 AZR 229/67) - DRsp Nr. 2007/24474

BAG, Urteil vom 05.03.1968 - Aktenzeichen 1 AZR 229/67

DRsp Nr. 2007/24474

»1. Hat eine Krankenkasse an einen Arbeitnehmer zuviel Krankengeld bezahlt, weil der Arbeitgeber irrtümlich das Gehalt des Arbeitnehmers zu hoch angegeben hatte, so muß der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber dann von einem Regreßanspruch der Krankenkasse freistellen, wenn er selbst zur Erstattung des zuviel erhaltenen Krankengeldbetrages an die Krankenkasse verpflichtet ist. Die Treuepflicht gebietet es aber dem Arbeitnehmer nicht, den Arbeitgeber selbst von solchen Verpflichtungen freizustellen, für die der Arbeitnehmer der Krankenkasse gegenüber nicht mehr haftet. 2. Eine Krankenkasse kann von einem Versicherten, der zuviel Krankengeld erhalten hat, bei dem Empfang und Verbrauch des Geldes aber gutgläubig war, überzahlte Beträge nicht herausverlangen. Dabei liegt Gutgläubigkeit vor, wenn der Versicherte bei dem Empfang und Verbrauch des Geldes weder wußte noch wissen mußte, daß er zuviel Krankengeld erhalten hat. 3. Über Erstattungsansprüche von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung können die Gerichte für Arbeitssachen als Vorfrage entscheiden. 4. Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren in zwei Jahren.«

Normenkette:

ArbGG § 2 ; BGB § 196 § 242 § 426 § 611 Abs. 1 § 812 ; RVO § 318 ;

Hinweise:

Anmerkung: Brackmann, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Treuepflicht