BAG - Urteil vom 05.07.1978
4 AZR 795/76
Normen:
ArbGG § 67 ; BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzA §§ 22-23 BAT Nr. 17
EzBAT §§ 22, 23 BAT E2 VergGr IVb Nr. 1
PersV 1979, 376
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.1976 - 2 Sa 18/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.07.1978 (4 AZR 795/76) - DRsp Nr. 2007/24337

BAG, Urteil vom 05.07.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 795/76

DRsp Nr. 2007/24337

»1. Der Begriff des "Arbeitsvorganges" (§ 22 BAT n.F.) ist nicht identisch mit dem der Teiltätigkeit im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung. Beim "Arbeitsvorgang" kommt es entscheidend auf die tatsächliche Abgrenzbarkeit und die einheitliche tarifrechtliche Bewertbarkeit an. Tariflich verschieden zu bewertende, abgrenzbare Tätigkeiten können daher keinen einheitlichen "Arbeitsvorgang" bilden. 2. Übt ein landwirtschaftstechnischer Angestellter in der Protokollnotiz Nr. 7 genannte Tätigkeiten aus (z.B. selbständige produktionstechnische Beratung), so erfüllt er die Merkmale der Anlage 1a VergGr IVb Fallgruppe 1 BAT, ohne daß die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale überprüft werden müssen. 3. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 ArbGG sind neuer Tatsachenvortrag und neue Beweisantritte zuzulassen, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Dies gilt auch, wenn zu Beweiszwecken Urkunden geringen Umfanges vorgelegt werden. Ergänzungen und Erläuterungen des früheren Prozeßvorbringens sowie Rechtsausführungen dürfen nach § 67 ArbGG überhaupt nicht zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

ArbGG § 67 ; BAT § 22, Anlage 1a ;
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.1976 - 2 Sa 18/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzA §§ 22-23 BAT Nr. 17