BAG - Urteil vom 05.08.1966
3 AZR 154/66
Normen:
HGB §§ 74, 74b, 75d ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
I. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Stuttgart) - Urteil vom 8. Februar 1966 - 3 Sa 80/65 -,

BAG - Urteil vom 05.08.1966 (3 AZR 154/66) - DRsp Nr. 1997/7615

BAG, Urteil vom 05.08.1966 - Aktenzeichen 3 AZR 154/66

DRsp Nr. 1997/7615

»1. Bezieht ein Handlungsgehilfe nach seinem Arbeitsvertrag Tarifgehalt und außerdem eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche außertarifliche Zulage", so ist diese Zulage bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) mitzuberücksichtigen. 2. Tarifgehalt und widerrufliche Zulage sind in einem Fall keine "wechselnden Bezüge" im Sinne von § 74 b Abs. 2 HGB. Für die Karenzentschädigung gilt daher § 74 Abs. 2 HGB

Normenkette:

HGB §§ 74, 74b, 75d ; BGB § 140 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein mittelgroßes Industrieunternehmen, das Armaturen herstellt. Der Beklagte war bei ihr seit 1. Oktober 1962 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit war er im Büro der Klägerin in Essen im Innendienst tätig. Es galt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 20. Dezember 1962. Gemäß § 5 des Vertrages richtete sich das Gehalt des Beklagten nach der Tarifgruppe K 3 des jeweils geltenden Tarifvertrages. Hierzu kam eine "freiwillige jederzeit widerrufliche außertarifliche Zulage" von 60,- DM. Die Zulage wurde im Jahre 1963 auf 133,- DM erhöht. Das Tarifgehalt stieg während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dreimal und betrug zuletzt 878,- DM. § 8 des Anstellungsvertrages lautete folgendermaßen:

"Wettbewerbsverbot