BAG - Urteil vom 05.11.1963
5 AZR 136/63
Normen:
BGB § 242 ; TVG § 4 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
DB 1964, 155
SAE 1964, 81
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.1963 - 5 Sa 40/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.11.1963 (5 AZR 136/63) - DRsp Nr. 2007/24492

BAG, Urteil vom 05.11.1963 - Aktenzeichen 5 AZR 136/63

DRsp Nr. 2007/24492

»1. Eine Ausschlußfrist kann in einem Einzelarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelt sind 2. Ein Arbeitgeber genügt seiner in § 7 TVG zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er den maßgebenden Tarifvertrag in der Personalverwaltung oder einer sonstigen je nach Betriebsgröße geeigneten Stelle dem Arbeitnehmer zugänglich macht. Ein Aushängen des Tarifvertrages ist nicht erforderlich. 3. Legt ein Arbeitgeber entgegen § 7 TVG einen einschlägigen Tarifvertrag nicht im Betriebe aus, so stellt dieses Verhalten allein noch keine Treuwidrigkeit dar, die gegenüber der Versäumung einer Ausschlußfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte.«

Normenkette: