BAG - Urteil vom 07.05.1976
3 AZR 323/75
Normen:
BGB § 249 § 278 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
ARST 1977, 11
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 31
JZ 1976, 720
SAE 1977, 170
Vorinstanzen:
LAG Bremen - Urteil vom 11.04.1975 - 1 Sa 162/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 07.05.1976 (3 AZR 323/75) - DRsp Nr. 2007/24372

BAG, Urteil vom 07.05.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 323/75

DRsp Nr. 2007/24372

»Begeht ein Arbeitnehmer einen Betrugsversuch gegenüber einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers, so muß er seinem Arbeitgeber den dadurch entstehenden Schaden ersetzen; dazu können auch die Aufwendungen des Arbeitgebers gehören, die erforderlich sind, um den Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner zu verhindern. 2. Zur Darlegung eines solchen Geschehensablaufs genügt nicht die Behauptung, die Geschäftsbeziehungen und deren Vertrauensgrundlage seien so "gefährdet" gewesen, daß eine freiwillige unentgeltliche Sonderlieferung erforderlich geworden sei. Insbesondere bei umfangreichen Geschäftsbeziehungen bedeutender Unternehmen muß näher dargelegt werden, weshalb schon der Betrugsversuch eines einzelnen Arbeitnehmers die Vertrauensgrundlage zerstören konnte und weshalb eine Sonderleistung geeignet war, eine so tiefgehende Störung zu beheben.«