BAG - Urteil vom 07.07.1970
1 AZR 505/69
Normen:
BGB § 276 § 282 § 611 Abs. 1 § 626 ; GewO § 123 ; StVG § 17 ; ZPO § 286 § 287 § 291 ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
BB 1970, 1349
BetrR 1970, 391
DB 1970, 1982
EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 3
VersR 1970, 1140
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 07.10.1969 - 3 Sa 383/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 07.07.1970 (1 AZR 505/69) - DRsp Nr. 2007/24455

BAG, Urteil vom 07.07.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 505/69

DRsp Nr. 2007/24455

»1. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit steht dem Tatsachenrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu. 2. Trotz des objektiven Verschuldensbegriffs im Zivilrecht sind hinsichtlich der Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers bei der Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitgeber Ersatz für den ihm von seinem Arbeitnehmer zugefügten Schaden verlangen kann, gewisse für das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bedeutsame Umstände des einzelnen Falles zu Berücksichtigen (Bestätigung von BAG AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Zu diesen Umständen gehört die dem Arbeitgeber bekannte mangelnde Berufserfahrung des Arbeitnehmers. 3. Der Senat verbleibt dabei, daß die Beweislastregel des § 282 BGB im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit keine Anwendung findet. 4. Die Feststellung, ob zwischen dem Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers und dem Eintritt des Schadens ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat der Tatsachenrichter aufgrund des § 287 ZPO, nicht aufgrund des § 286 ZPO zu treffen. Es ist deshalb seinem Ermessen überlassen, ob er die angetretenen Beweise erheben und einen Gutachter hören will.