BAG - Urteil vom 07.07.1970
1 AZR 507/69
Normen:
BGB § 276 § 282 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 314 § 565 ;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
ARST 1970, 186
BB 1970, 1215
BetrR 1970, 402
DB 1970, 1886
EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 4
SAE 1971, 199
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 08.10.1969 - 2 Sa 704/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 07.07.1970 (1 AZR 507/69) - DRsp Nr. 2007/24454

BAG, Urteil vom 07.07.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 507/69

DRsp Nr. 2007/24454

»1. Für die Haftung eines Lehrlings, der seinem Lehrherrn einen Schaden zugefügt hat, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere die Grundsätze des Senats über die Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers. 2. Wird ein minderjähriger Lehrling der Elektro-Installationsbranche, der im Besitz des Führerscheins ist, damit beauftragt, mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers einen Arbeitstrupp zu einer Baustelle zu fahren, lehnt er diesen Auftrag nicht ab und haben auch seine Eltern dagegen keine Vorstellungen erhoben, so kann sich der Lehrling nicht darauf berufen, er sei lehrvertragsfremd eingesetzt worden. 3. Im Rahmen des Lehrverhältnisses ist, wenn der Lehrling seinem Lehrherrn einen Schaden zugefügt hat, insbesondere zu beachten, daß den Lehrherrn eine Verpflichtung zur Einweisung und Beaufsichtigung des Lehrlings trifft. Kommt der Lehrherr dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das für den Grad des dem Lehrling zur Last zu legenden Verschuldens von Bedeutung sein. 4. Das Lenken eines Lastkraftwagens auf einer Bundesstraße ist allgemein eine gefahrgeneigte Arbeit, ohne daß es dabei auf das Verhalten des Kraftfahrers im Einzelfall ankommt.