BAG - Urteil vom 08.02.1957
1 AZR 338/55
Normen:
BGB §§ 323, 611, 615 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 7/55

BAG - Urteil vom 08.02.1957 (1 AZR 338/55) - DRsp Nr. 1997/7619

BAG, Urteil vom 08.02.1957 - Aktenzeichen 1 AZR 338/55

DRsp Nr. 1997/7619

»1. Die Entscheidung über das Betriebsrisiko, d.h. die Pflicht zur Lohnzahlung bei solchen Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs verschuldet sind, kann nicht auf Grund der Vorschriften des BGB323 oder § 615) getroffen werden. 2. Während der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko trägt, findet dieser Grundsatz keine Anwendung, wenn auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Im Falle eines Teilstreiks wie auch im Falle eines Streiks in einem fremden Betrieb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, denjenigen Arbeitnehmern, für die eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, den Lohn weiterzuzahlen. 3. Die Lohnzahlungspflicht bleibt dagegen bestehen, wenn der Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit auf eine Aussperrung zurückzuführen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 323, 611, 615 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Backwarenfabrik, als Arbeiterin tätig. Die Beklagte betrieb ihre Backöfen mit Gas. Infolge eines von der Gewerkschaft durchgeführten Streiks der Arbeitnehmer in den Versorgungsbetrieben der Stadt Hamburg war der Gasdruck in der Zeit vom 5. bis zum 10. August 1954 unzureichend, so daß die Beklagte einen Teil ihrer Arbeitnehmer, u.a. die Klägerin, nicht beschäftigen konnte. Sie verweigerte für diese Zeit die Lohnzahlung.