BAG - Urteil vom 08.02.1964
5 AZR 371/63
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 812 § 818 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 15, 270
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung
BArbBl 1964, 812
BB 1964, 553
DB 1964, 662
JuS 1964, 371
NJW 1964, 1241
SAE 1964, 220
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 23.04.1963 - 1 Sa 16/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 08.02.1964 (5 AZR 371/63) - DRsp Nr. 2007/24489

BAG, Urteil vom 08.02.1964 - Aktenzeichen 5 AZR 371/63

DRsp Nr. 2007/24489

»1. Wird in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitnehmers festgelegt, Lohnüberzahlungen zurückzuerstatten, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 2. Es besteht zwar grundsätzlich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dahin, den Lohn richtig zu berechnen. Ihre Verletzung kann Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge haben. Diese sind aber, zumindest bei typischen Versehen bei der Lohnabrechnung, ausgeschlossen, wenn durch Arbeitsvertrag ausdrücklich die Rückzahlung zuviel gezahlten Lohnes vereinbart wird. 3. Ein Schaden des Arbeitnehmer liegt nicht schon deshalb vor, weil er jetzt Beträge einsparen muß, die er früher schon erhalten und verausgabt hat (im Anschluß an BAGE 6, 52 = AP Nr. 5 zu § 670 BGB). 4. In dem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung irrtümlich überzahlter Lohnbeträge liegt keine unzulässige Rechtsausübung, wenn er dem Arbeitnehmer weder die Richtigkeit der Lohnberechnung ausdrücklich zugesagt noch es ihm unmöglich gemacht hat, die Richtigkeit der Abrechnung selbst zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 812 § 818 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung: Wlitzke, BArbBl 1964, 812

Vorinstanz: LAG Berlin - Urteil vom 23.04.1963 - 1 Sa 16/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BAGE 15, 270
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung
BArbBl 1964, 812