BAG - Urteil vom 08.03.1962
2 AZR 497/61
Normen:
BGB § 620 § 625 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
BAGE 12, 328
AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuR 1962, 50
AuR 1962, 249
BB 1962, 639
DB 1962, 773
EzA § 620 BGB Nr. 3
MDR 1962, 607
RdA 1962, 247
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.1961 - 2 Sa 266/61, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 08.03.1962 (2 AZR 497/61) - DRsp Nr. 2007/24501

BAG, Urteil vom 08.03.1962 - Aktenzeichen 2 AZR 497/61

DRsp Nr. 2007/24501

»1. Soweit zur Stützung einer Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus den Schriftsätzen der Parteien unmittelbar ergeben, ist die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreichen Schriftsätzen auch die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle zur schlüssigen Revisionsbegründung erforderlich. 2. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann gleichzeitig aus Gründen der Aushilfe wie der Erprobung abgeschlossen werden. 3. Ein zeitlich fest begrenzter Aushilfsarbeitsvertrag endet mit der Erreichung des vereinbarten Zeitpunktes auch dann, wenn der Aushilfstatbestand noch weiter besteht. 4. Wenn sich auch der Arbeitnehmer in der Probezeit bewährt hat, ist der Arbeitgeber doch nicht aus diesem Grunde verpflichtet, ihn über die Probezeit hinaus zu behalten. 5. Ein Widerspruch i.S. von § 625 BGB kann auch schon kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dabei kann ein derartiger Widerspruch auch in dem Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages liegen. (Letzteres Bestätigung von BAG AP Nr. 9 zu § 15 AZO).«

Normenkette:

BGB § 620 § 625 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.1961 - 2 Sa 266/61, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BAGE 12, 328
AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuR 1962, 50
AuR 1962, 249
BB 1962, 639
DB 1962, 773