BAG - Urteil vom 08.10.1962
2 AZR 550/61
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 611 BGB Direktionsrecht
AuR 1963, 58
DB 1962, 1704
RiA 1963, 25
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.10.1961 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 52/61

BAG - Urteil vom 08.10.1962 (2 AZR 550/61) - DRsp Nr. 2007/24498

BAG, Urteil vom 08.10.1962 - Aktenzeichen 2 AZR 550/61

DRsp Nr. 2007/24498

»1. Das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Ausführung ihm vertraglich nicht zukommender Arbeit zu verweigern. 2. Die vertraglich ausgemachten Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien können nicht durch das Verhalten anderer Arbeitnehmer in derselben Dienststelle, mögen sie auch dieselbe oder eine ähnliche Stellung wie der in Rede stehende Arbeitnehmer innehaben, ohne Einverständnis der Vertragspartner selbst eine Änderung erfahren. 3. Auch bei Fortzahlung des vereinbarten Gehalts darf der Arbeitgeber - von Not- und Ausnahmefällen abgesehen - gegen den Willen des Arbeitnehmers diesen nicht zu Arbeiten einsetzen, die gegenüber den vertraglich vereinbarten geringerwertig sind. «

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 20.10.1961 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 52/61
Fundstellen