BAG - Urteil vom 08.10.1975
5 AZR 430/74
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1976, 184
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 550/75

BAG - Urteil vom 08.10.1975 (5 AZR 430/74) - DRsp Nr. 1998/3572

BAG, Urteil vom 08.10.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 430/74

DRsp Nr. 1998/3572

»Für die Frage, ob ein als "freier Mitarbeiter" bei einer Rundfunkanstalt eingestellter Redakteur und Reporter in einem Arbeitsverhältnis zu der Anstalt steht, kommt es entscheidend auch darauf an, ob die Anstalt über die Abwicklung des einzelnen Auftrages hinaus über Arbeitszeit und Arbeitskraft des Reporters wie ein Arbeitgeber verfügt, oder ob sie ihm in der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung die für einen freien Mitarbeiter typische Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung der Arbeitskraft überläßt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger arbeitet seit 1970 ständig und ausschließlich für den Beklagten, mit Ausnahme einer in den Jahren 1973 und 1974 für eine Produktionsgesellschaft des Beklagten ausgeübten Tätigkeit. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine Arbeitsleistungen für den Beklagten als freier Mitarbeiter oder im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbringt.