BAG - Urteil vom 08.11.1978
4 AZR 213/77
Normen:
BAT § 22 § 23a § 50 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 50 BAT
DÖD 1979, 266
PersV 1980, 31
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1976 - 2 Sa 10/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 08.11.1978 (4 AZR 213/77) - DRsp Nr. 2007/24333

BAG, Urteil vom 08.11.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 213/77

DRsp Nr. 2007/24333

»1. Wird einem Angestellten unbezahlter Urlaub (vom BAT "Sonderurlaub" genannt) gewährt, so ruhen bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Pflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts. 2. Von Angestellten des öffentlichen Dienstes bei privaten Arbeitgebern geleistete Dienstzeiten können nicht auf den Bewährungsaufstieg angerechnet werden. Wird ein Angestellter von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unbezahlt beurlaubt, um bei einer GmbH in ein Arbeitsverhältnis treten zu können, so ist für die Dauer der unbezahlten Beurlaubung sein Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg gehemmt.