BAG - Urteil vom 10.06.1976
3 AZR 412/75
Normen:
BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 9 ; BGB § 107 § 254 § 276 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 6 BBiG
DB 1976, 2216
EzA § 6 BBiG Nr. 2
EzB BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 9
EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 6
GewArch 1977, 61
NJW 1977, 74
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.06.1975 - 2 Sa 420/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 10.06.1976 (3 AZR 412/75) - DRsp Nr. 2007/24371

BAG, Urteil vom 10.06.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 412/75

DRsp Nr. 2007/24371

»1. Verletzt ein Ausbildender seine Ausbildungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, so schuldet er dem Auszubildenden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, z.B. des entgangenen Verdienstes. 2. Wird ein künftiger Industriekaufmann in seiner Lehrzeit nicht mit Buchhaltungsarbeiten in der Praxis vertraut gemacht, so liegt darin regelmäßig eine Verletzung der Ausbildungspflicht. 3. Der Auszubildende muß sich gemäß § 254 BGB mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen, wenn er sich nicht bemüht, das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 BBiG). Zur Darlegung eines Mitverschuldens genügt jedoch nicht der pauschale Vorwurf der Faulheit oder Lernunwilligkeit; es muß konkret vorgetragen werden, was der Auszubildende oder dessen gesetzlichen Vertreter versäumt haben.«

Normenkette:

BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 9 ; BGB § 107 § 254 § 276 ;