BAG - Urteil vom 10.09.1975
4 AZR 485/74
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 § 23 § 23a § 70, Anlage 1a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 23a BAT
EzA § 23a BAT Nr. 2
PersV 1976, 432
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 22.05.1974 - 4 Sa 1028/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 10.09.1975 (4 AZR 485/74) - DRsp Nr. 2007/24378

BAG, Urteil vom 10.09.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 485/74

DRsp Nr. 2007/24378

»1. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb (Fallgruppe 2) setzt voraus, daß der Angestellte im Zeitpunkt des Aufstieges eine mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnete Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb auszuüben hat. Außerdem muß er während des sechsjährigen Bewährungszeitraumes als auszuübende Tätigkeit Aufgaben erledigt haben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb als tarifliche Mindestvergütungsgruppe entsprechen. Eine übertarifliche Vergütung ist unmaßgeblich. 2. Die Vereinbarung einer außertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg bedarf nach § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform. Jedoch kann im Einzelfall die Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. 3. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb (Fallgruppe 1) erfordern eine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Vergütungsgruppe Vc und VIb (Fallgruppe 1) der Tiefe und Breite nach. 4. Eine wirksame Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT erfordert, daß der jeweilige Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruches, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird.«

Normenkette: