BAG - Urteil vom 11.11.1976
3 AZR 641/75
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 176 § 330 § 513 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 176 ZPO
DB 1977, 919
EzA § 513 ZPO Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 09.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 153/75
LAG Baden-Württemberg, vom 02.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 86/75

BAG - Urteil vom 11.11.1976 (3 AZR 641/75) - DRsp Nr. 2007/24818

BAG, Urteil vom 11.11.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 641/75

DRsp Nr. 2007/24818

»1. Nach § 176 ZPO müssen Zustellungen nur dann an den Prozeßbevollmächtigten geschehen, wenn sich dieser dem Gericht gegenüber bestellt hat. Bestellt sich ein Prozeßbevollmächtigter für eine Partei, nachdem diese geladen worden ist, so braucht die Ladung dem Prozeßbevollmächtigten nicht erneut zugestellt zu werden. 2. Ein Fall der "Versäumung" im Sinne von § 513 Abs. 2 ZPO liegt dann nicht vor, wenn eine nach § 176 ZPO rechtmäßig persönlich geladene Partei und ihr nicht geladener Prozeßbevollmächtigter annehmen konnten, der Prozeßbevollmächtigte werde entsprechend seiner an das Gericht gestellten Bitte von dem demnächstigen Termin vom Gericht verständigt.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 176 § 330 § 513 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Mannheim, vom 09.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 153/75