BAG - Urteil vom 11.12.1964
1 AZR 39/64
Normen:
BGB § 282 ; GewO § 127 ;
Fundstellen:
BAGE 17, 14
AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrverhältnis
AuR 1965, 222
DB 1965, 441
EzA § 127 GewO Nr. 1
MDR 1965, 421
NJW 1965, 709
SAE 1965, 125
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1963 - 6 Sa 47/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 11.12.1964 (1 AZR 39/64) - DRsp Nr. 2007/24486

BAG, Urteil vom 11.12.1964 - Aktenzeichen 1 AZR 39/64

DRsp Nr. 2007/24486

»1. Der Lehrherr ist gehalten, den Lehrling ordnungsgemäß auszubilden. 2. Der Lehrherr hat dafür einzustehen, daß in seinem Betrieb die zur ordnungsmäßigen Ausbildung der angenommenen Lehrlinge erforderlichen persönlichen (Ausbildungskräfte) und sachlichen (geeignete Aufträge) Voraussetzungen gegeben sind. 3. Steht fest, daß die dem Lehrling zuteil gewordene Ausbildung mangelhaft war und daß der Lehrling wegen der Mängel in der Ausbildung bei der Gehilfenprüfung durchgefallen ist, so hat der Lehrherr nach § 282 BGB zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft. 4. Der Lehrherr ist auch für etwaiges Mitverschulden des Lehrlings beweispflichtig. 5. Bei Verschulden des Lehrherrn, aber nicht gegebenem Mitverschulden des Lehrlings haftet der Lehrherr dem Lehrling für allen Schaden, der diesem aus dem Nichtbestehen der Prüfung erwächst.«

Normenkette:

BGB § 282 ; GewO § ;