BAG - Urteil vom 12.07.1972
1 AZR 445/71
Normen:
BGB § 242 ; TVG § 4 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1972, 2214
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.1971 - 2 Sa 577/67, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 12.07.1972 (1 AZR 445/71) - DRsp Nr. 2007/24418

BAG, Urteil vom 12.07.1972 - Aktenzeichen 1 AZR 445/71

DRsp Nr. 2007/24418

»1. Aus dem Grundsatz, daß tarifvertragliche Ausschlußfristvorschriften in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind, folgt keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachprüfungen darüber anzustellen, ob im Streitfall ein Tarifvertrag eingreift. Wird dem Gericht jedoch im Laufe eines Rechtsstreits, und zwar sogar erst nach einmaliger oder mehrmaliger Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, bekannt, daß das streitige Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, so muß es eine in diesem enthaltene Ausschlußfrist beachten. Es muß allerdings, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, den Parteien Gelegenheit geben, zur Frage der Ausschlußfrist Stellung zu nehmen.