BAG - Urteil vom 12.11.1971
3 AZR 116/71
Normen:
HGB §§ 74, 75 d ; GewO § 133 f; ZPO §§ 561, 286 ; Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 5. November 1959 (§ 6 Abschnitt VI);
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.02.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 695/70

BAG - Urteil vom 12.11.1971 (3 AZR 116/71) - DRsp Nr. 1997/7607

BAG, Urteil vom 12.11.1971 - Aktenzeichen 3 AZR 116/71

DRsp Nr. 1997/7607

»§ 6 Abschn. VI des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 5. November 1959 enthält ein bedingtes Wettbewerbsverbot. Zu der Frage, ob ein dieser Tarifregelung unterstelltes Wettbewerbsverbot für den Angestellten verbindlich ist, stellt der Senat folgende Grundsätze zur Diskussion: 1. Bei einem Tarifvertrag, der ein bedingtes Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte vorsähe, handelte es sich um das Rangverhältnis zwischen Tarifvertrag und unmittelbar anzuwendendem Gesetzesrecht (§ 74 Abs. 2 HGB). Bei dem Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie, der nur für nichtkaufmännische Angestellte gilt, handelt es sich um das Rangverhältnis zwischen Tarifvertrag und analog anzuwendendem Gesetzesrecht, mithin Richterrecht. Beide Fälle sind gleich zu beurteilen; die durch die Rechtsprechung geschaffene rechtseinheitliche Beurteilung der Wettbewerbsverbote aller Arbeitnehmergruppen darf nicht preisgegeben werden.