BAG - Urteil vom 13.02.1969
4 AZR 199/68
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.02.1968 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 546/67

BAG - Urteil vom 13.02.1969 (4 AZR 199/68) - DRsp Nr. 1997/7613

BAG, Urteil vom 13.02.1969 - Aktenzeichen 4 AZR 199/68

DRsp Nr. 1997/7613

»1. Der Arbeitgeber kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten sein, den Arbeitnehmer nach dem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses von einem fortbestehenden Schweigegebot freizustellen. 2. Das Begehren des Arbeitnehmers auf Freistellung von einer arbeitsvertraglichen Schweigepflicht mit dem Ziel, seinen Rechtsanwalt für einen gegen den Arbeitgeber zu führenden Schadensersatzprozeß informieren zu können, hat zur sachlichen Voraussetzung, daß alle sonstigen materiellrechtlichen Erfordernisse des Schadensersatzanspruchs feststehen; es genügt im Streitfall grundsätzlich nicht, daß der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch schlüssig vorgetragen hat.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger war von April 1942 bis Mai 1945 und dann erneut vom 1. August 1953 an als Angestellter in den Diensten der Beklagten beschäftigt. Er hatte zuletzt die Stellung eines Prokuristen inne und war Abteilungsdirektor des marktpolitischen Referates bei der Hauptverwaltung der Beklagten. Am 1. Mai 1967 trat er im Alter von 58 Jahren auf seinen Antrag hin vorzeitig in den Ruhestand. Er ist seitdem Ruhegehaltsempfänger der Beklagten.