BAG - Urteil vom 13.02.1974
4 AZR 192/73
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a § 70 Abs. 1 ; ZPO § 143 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 70 BAT
EzA §§ 22-23 BAT VergGr Ia Nr. 1
PersV 1974, 249
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 31.07.1972 - 10 Ca 2160/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1973 - 8 Sa 494/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 13.02.1974 (4 AZR 192/73) - DRsp Nr. 2007/24392

BAG, Urteil vom 13.02.1974 - Aktenzeichen 4 AZR 192/73

DRsp Nr. 2007/24392

»1. Nach § 70 Abs. 1 BAT ist eine alternative Geltendmachung von Ansprüchen möglich (z.B. nach Anlage 1a Vergütungsgruppen Ia oder Ib BAT). 2. Hat ein Angestellter einen Anspruch auf höhere Vergütung nach § 70 Abs. 1 BAT geltend gemacht und wird danach mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, worin ihm Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (z.B. nach Anlage 1a Vergütungsgruppe Ib BAT) zugesprochen wird, so ist damit regelmäßig die frühere Geltendmachung auch eines Anspruchs auf noch höhere Vergütung (z.B. nach Anlage 1a Vergütungsgruppe Ia BAT) verbraucht. 3. Die besondere Verantwortung im Sinne der Merkmale Anlage 1a BAT aus den Auswirkungen im Behördenapparat, der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn, den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit sowie aus besonders schwierigen Einzelaufgaben, sofern sie etwa mit erheblichen Risiken oder besonders schwerwiegenden Folgeerscheinungen für die Belange des Dienstherrn oder Dritter verbunden sind. 4. Die Beiziehung von Personalakten von Amts wegen nach § 143 ZPO liegt grundsätzlich im Bereiche des pflichtgemäßen Ermessens der Tatsachengerichte.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a § 70 Abs. 1 ; ZPO § 143 ;

Hinweise:

Anmerkung: Crisolli, AP Nr. 4 zu § 70 BAT