BAG - Urteil vom 13.02.1979
6 AZR 1108/77
Normen:
BUrlG § 3 § 7 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung
BB 1979, 1143
DB 1979, 1466
EzA § 7 BUrlG Nr. 22
SAE 1981, 62
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.1977 - 2 Sa 40/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 13.02.1979 (6 AZR 1108/77) - DRsp Nr. 2007/24327

BAG, Urteil vom 13.02.1979 - Aktenzeichen 6 AZR 1108/77

DRsp Nr. 2007/24327

»1. Tarifliche Vorschriften, nach denen ein Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, haben den Zweck, den Arbeitnehmer zur alljährlichen Inanspruchnahme des Urlaubs zu veranlassen und die sogenannte Hortung des Urlaubs zu vermeiden (urlaubsrechtliche Verfallklausel). Damit sind sie rechtlich von allgemeinen tariflichen Ausschluß- und Verfallklauseln zu unterscheiden. 2. Einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer kann, solange das Kündigungsschutzverfahren nicht abgeschlossen ist, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Kündigung noch offenen oder danach ggf. entstehenden Urlaubsanspruchs eine urlaubsrechtliche Verfallklausel des in Nr. 1 bezeichneten Inhalts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. 3. Die Kündigungsschutzklage wahrt eine allgemeine tarifliche Ausschlußfrist, die einfache oder schriftliche Geltendmachung verlangt, hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen; dies gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche (im Anschluß an BAGE 14, 156 [161] = AP Nr. 23 zu § 615 BGB und an BAG AP Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).«

Normenkette:

BUrlG § 3 § 7 ; TVG § 4 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Herschel, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Hohmann-Dennhardt, SAE 1981, 64